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PODIUMSDISKUSSION

Wiederaufnahme von Strafverfahren nach rechtskräftigem Freispruch?

Der Streit um § 362 Ziff. 5 StPO

„Zuhören – Mitreden!“
Wiederaufnahme von Strafverfahren nach rechtskräftigem Freispruch? 
Der Streit um § 362 Ziff. 5 StPO

Montag, 22. August 2022, 18 – 20.00 Uhr
Live im DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin

Podiumsdiskussion „Wiederaufnahme von Strafverfahren nach rechtskräftigem Freispruch?“ vom 22.08.22
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Begrüßung:


Uwe Freyschmidt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins 
Ulrich Schellenberg, Rechtsanwalt und Notar, Berlin, Initiator von #nichtzweimal

Moderation:


PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M., Vertretungsprofessorin an der Universität Freiburg i.Br. 
Arne Nis Meyn, Wissenschaftl. Mitarbeiter, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg

Es diskutieren:


Dr. Carolin Arnemann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, München 
Dr. Jan-Marco Luczak, Rechtsanwalt, Mitglied des Deutschen Bundestags, Berlin
Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg 
Dr. Björn Schiffbauer, Privatdozent, Universität zu Köln
Prof. Dr. Tobias Singelnstein, Goethe-Universität Frankfurt a.M.

Podiumsdiskussion

OFFENER BRIEF

Offener Brief an den Bundespräsidenten

vom 08.10.21

Unterzeichner:

Dr. Daria Bayer,

Dr. Ulf Buermeyer,

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, BMin a.D., 

Gül Pinar,

Joschka Selinger

und die Initiatoren

Offener Brief
News

NEWS

BVerfG verlängert Außerkraftsetzung des Haftbefehls

gegen Ismet H.

BVerfG 22.12.22

 Hasso Suliak: "BVerfG ordnet Freilassung von Mord-

verdächtigen an"

LTO 16.07.22

 

Hasso Suliak: "Schwarzer Moment für den Rechtsstaat –

Neue Wiederaufnahme-Vorschrift erstmals angewendet"

LTO 04.03.22

 

Dietmar Hipp/Florian Pütz: "Steinmeier zweifelt an

Gesetz zur Wiederaufnahme von Mordverfahren"

DER SPIEGEL 22.12.21

 

Hasso Suliak: "Verweigert der Bundespräsident 

die Ausfertigung?" LTO 09.12.21

Offener Brief an Steinmeier zu beschlossener

StPO-Reform: "Wer wegen Mordes freigesprochen 

wurde, muss Angst haben" LTO 12.10.21

Dietmar Hipp: Ungesundes Volksempfinden

– Neue Vorschrift für Wiederaufnahme

von Mordprozessen

DER SPIEGEL 17.09.21

Umstrittenes Wiederaufnahme-Gesetz

passiert Länderkammer LTO 17.09.21

Hasso Suliak: "Bremst der Bundesrat die umstrittene

StPO-Änderung?" LTO 31.08.21

Lage der Nation (Flg. 252, 21.08.), Thema:

"Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit"

mit Erwähnung unseres Podiumsgesprächs am 01.09.21

Podiumsgespräch
LIVESTREAM 01.09.21 19:30 Uhr

Podiumsgespräch
"Nicht zweimal
in derselben Sache"

Podiumsgespräch „Nicht zweimal in derselben Sache?“ am 01.09.2021
Video abspielen
Panel

Info

Wann?

01. September 2021 19:30-21:00 Uhr

Wo?

Live gestreamt bei YouTube aus:

bUm — Raum für die engagierte Zivilgesellschaft

(betterplace Umspannwerk GmbH)

Paul-Lincke-Ufer 21

10999 Berlin

Referentinnen und Referenten

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Prof. Dr. Helmut Aust

Professur für Öffentliches Recht und Internationalisierung der Rechtsordnung, Freie Universität Berlin,

Sachverständiger im Rechtsausschuss zum Thema "Wiederaufnahme-möglichkeiten zuungunsten des Verurteilten"

Dr. Daria Bayer

Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Hamburg, 

Rechtsphilosophie und Strafrecht

RAin Gül Pinar

Fachanwältin für Strafrecht, Hamburg,

Mitglied im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Joschka Selinger

 

Verfahrenskoordinator

der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), Berlin

Warum "Nicht zweimal"?

Warum "Nicht zweimal"?

„Nicht zweimal“ –  kurz für „nicht zweimal in derselben Sache“ (lateinisch: ne bis in idem) – steht für das „Mehrfachbestrafungsverbot“, ein strafverfahrensrechtlicher Grundsatz, der – mit einigen unrühmlichen Unterbrechungen – seit der Zeit des Römischen Reiches, also seit über 2000 Jahren, in den meisten Rechtsordnungen gilt.

 

„Mehrfachbestrafungsverbot“ bedeutet, dass die Rechtskraft eines Urteils (rechtskräftig ist ein Urteil, wenn das Urteil nicht mehr durch Berufung oder Revision anfechtbar ist) dazu führt, dass der zugrunde liegende Sachverhalt nicht erneut Gegenstand eines Gerichtsverfahrens werden darf. Dies gilt im Strafrecht unabhängig davon, ob Angeklagte schuldig- oder freigesprochen werden. In Deutschland hat das Mehrfachbestrafungsverbot den Rang eines grundrechtsgleichen Rechts und ist in Art. 103 III GG geregelt. 

 

Das Mehrfachbestrafungsverbot regelt das Verhältnis von staatlichem Strafverfolgungsanspruch und dem Schutz des Vertrauens der Betroffenen in den Fortbestand des gegen sie ergangenen Urteils. Im Grundsatz sollen Schuldig-/Freigesprochene nicht fürchten müssen, dass der Staat noch einmal gegen sie vorgeht. 

 

Doch dieser Grundsatz kennt schon jetzt Ausnahmen. So kann das Verfahren sowohl gemäß § 359 StPO zugunsten Verurteilter als auch – unter strengeren Voraussetzungen – gemäß § 362 StPO zuungunsten Verurteilter oder Freigesprochener wiederaufgenommen werden; dies ist – mit dem Wortlaut von § 362 StPO – der Fall,

 

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; 

  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat (§ 362 Nr. 1–3 StPO);

  4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

 

In den Alternativen der Nr. 1-3 litt das Ursprungsverfahren an gravierenden rechtsstaatlichen Mängeln. Bei Nr. 4 litt das Verfahren nicht an gravierenden Mängeln; hier soll vielmehr verhindert werden, dass sich zu Unrecht Freigesprochene später ihrer Tat berühmen und so ihre Opfer und die Angehörigen verhöhnen (ausführlich, auch zu den historischen Hintergründen: Marxen/Tiemann ZIS 4/2008, S. 188 (189)).

 

Die Reform des § 362 Nr. 5 StPO in knappen Worten

In den allerletzten Zügen der auslaufenden Legislaturperiode (https://dserver.bundestag.de/btp/19/19236.pdf#P.30755) verabschiedete der Bundestag mit den Stimmen von Union, SPD und AfD gegen die Stimmen der Linken, der FDP und der Grünen einen Gesetzentwurf, der eine weitere Ausnahme vom Mehrfachbestrafungsverbot ermöglicht, den neuen § 362 Nr. 5 StPO. Dieser regelt einen neuen strafprozessualen Wiederaufnahmegrund zuungunsten rechtskräftig Freigesprochener für den Fall, dass eine neue Beweislage eine Verurteilung wegen unverjährbarer Straftaten – vor allem Mordes – wahrscheinlich macht.

Reformversuch von 2007

Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs bildet den Abschluss eines Prozesses, der seit 2007 im Gange ist. Damals beschloss der Bundesrat auf Initiative der Länder Hamburg und Nordrhein-Westfalen, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, der die Ergänzung der Wiederaufnahme um einen § 362 Nr. 5 StPO vorsah. Dieser sah vor, dass das Verfahren wiederaufgenommen werden könne,

 

„wenn auf der Grundlage neuer, wissenschaftlich anerkannter technischer Untersuchungsmethoden, die bei Erlass des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht zur Verfügung standen, neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Überführung des Freigesprochenen geeignet sind.“ (BR-Drs. 655/07, Anl. S. 1)

 

Es ging also vor allem darum, technische Untersuchungsmethoden zur Beweisanalyse zuzulassen, die es zum Zeitpunkt des Freispruchs (bzw. einer milderen Verurteilung) noch nicht gab. Dieses Vorhaben wurde bereits seinerzeit als verfassungswidrig kritisiert. Nachdem der Bundestag 2009 eine Expertenanhörung durchgeführt hatte, wurde das Reformvorhaben fallengelassen (zur Kritik an der damaligen Reform statt vieler: Marxen/Tiemann ZIS 4/2008, S. 188 ff., Pabst ZIS 2/2010, 126). 2016 wurde ein solches Reformvorhaben vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erneut geprüft und als verfassungswidrig eingeschätzt (WD 7 - 3000 - 121/16).

Reform von 2021

 

Doch im Jahr 2021 kam es nun doch zu einer Umsetzung des Reformvorhabens im Bundestag und dies in einer viel weitreichenderen Form als 2009. So besagt der am 24.07.2021 in der vorletzten Sitzung des Bundestages verabschiedete neue § 362 Nr. 5 StPO, dass das Verfahren dann wiederaufgenommen werden könne, 

 

„wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.“ (BT-Drs. 19/30399, S. 5)

 

Nun braucht es also keine Grundlage „neuer wissenschaftlich anerkannter technischer Untersuchungsmethoden“ mehr, sondern nur noch „neue Tatsachen oder Beweismittel“. Möglich ist also eine Wiederaufnahme etwa aufgrund einer neuen Zeugenaussage nach dem Urteil, z.B. wenn Zeugen sich im Prozess noch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatten und dies nach dem Prozess nicht mehr tun, also z.B. wenn sich nach einer Scheidung der zunächst zeugnisverweigerungsberechtigte Ehemann entschließt, später doch noch gegen den nunmehr freigesprochenen ehemaligen Angeklagten auszusagen. Dass dies ein massives Missbrauchspotential birgt, liegt auf der Hand.

 

Interessant ist im Rahmen der Reform von 2021 der zugrunde liegende Prozess in der Koalition. So wurde das Reformvorhaben im Juni 2021 aus der Mitte des Bundestags von den Fraktionen der Union und der SPD eingebracht. Das liegt daran, dass sich das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz nach Prüfung 2019 weigerte, das Gesetz auszuarbeiten (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/wiederaufnahme-moerder-freispruch-strafverfahren-rechtskraft-bmjv-dav-verfassung-spd-cducsu/). Dabei wurde das Gesetz so knapp vor Ende der Legislaturperiode am 24. Juni (gegen Ende der längsten Sitzung in der Geschichte des Bundestags, immerhin 17 Stunden lang) beschlossen, dass ein Einspruch des Bundesrats in seiner Sitzung am 17.09.2021 das Vorhaben bereits zu Fall bringen würde: Das liegt daran, dass der Bundestag, der einen solchen Bundesratseinspruch seinerseits mit absoluter Mehrheit überstimmen kann, nach der nächsten Bundesratssitzung nicht mehr zusammenkommt. Der Antrag des Bundestags auf Fristverkürzung beim Bundesrat wurde von diesem abgelehnt (Letzgus, NJW aktuell 29/2021, S. 17). 

Unsere Kritik an der Reform in knappen Worten

Für eine Vertiefung der Kritik an der Reform sei die Literaturliste ebenso empfohlen wie das Podiumsformat am 1. September. Hier kann nur ein kurzer Überblick stattfinden: 

 

1. In materieller Hinsicht wurde ein Freispruch auf Widerruf geschaffen; in der geschehenen Weise verstößt das gegen die Dogmatik der Wiederaufnahmegründe und gegen Art. 103 III GG (statt vieler: Aust/Schmidt, ZRP 2020, S. 251(253)).

 

2. Das Gesetz ist regelungstechnisch misslungen. Es ist völlig offen, für welche Fälle das Gesetz überhaupt gilt: So ist unklar, ob das Gesetz zurückwirkt oder nur für die Zukunft gilt, ob in seinem relevantesten Anwendungsfall – der Wiederaufnahme wegen Mordverdachts – nur ehemals von einer Mordanklage Freigesprochene erfasst werden oder ob alle ehemals eines Delikts, in dessen Folge das Opfer faktisch verstorben ist, Angeklagten (also etwa auch bei einer fahrlässigen Tötung oder einer einfachen Körperverletzung mit Todesfolge) eine Wiederaufnahme fürchten müssen und schließlich, ob nach der Wiederaufnahme nur eine Verurteilung wegen Mordes oder auch eine Verurteilung wegen jedes anderen Delikts in Betracht kommt. Ergebnis ist Rechtsunsicherheit für die Betroffenen und die Notwendigkeit einer langjährigen Klärung durch die Gerichte. Das ist im Hinblick auf die Gewaltenteilung hochproblematisch und spricht einer Regierung samt Koalition hohn, die sich die Pflege des Rechtsstaats auf die Fahnen geschrieben hat (vgl. die verschiedenen Gutachten aus der Sachverständigenanhörung im Bundestag https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-pa-recht-wiederaufnahme-strafverfahren-847544).

 

3. Auch die Gesetzesbegründung bereitet Sorge: Es ist in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Begründung des Gesetzes in auffälliger Weise an nationalsozialistische Begründungsmuster erinnert (so die Argumentation mit „materieller Gerechtigkeit“). Obwohl dies gewiss vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, so zeugt es doch, gerade wenn es um ein Gesetz geht, das in so intensiver Form in die Grundrechte der Betroffenen einzugreifen geeignet ist, zumindest von sprachlicher Unachtsamkeit und mangelnder Vorbereitung der Reform (insb. Marxen/Tiemann ZIS 4/2008, S. 188 (190)).

 

4. Die in der Gesetzesbegründung häufig wiederholte Begründung der vermeintlichen „Unerträglichkeit“ der bisherigen Rechtslage in Verbindung mit dem Namen des Gesetzes „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ ist vollkommen ungeeignet, das Ziel des Gesetzes – die Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat – auch nur zu fördern. Im Gegenteil birgt das Gesetz die große Gefahr, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu untergraben („Braucht es ein Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, herrschen anscheinend ungerechte Zustände“ (so Aust, Gutachten BT, S. 6)). Überdies kann die gewählte Begründung unter Heranziehung vermeintlicher Unerträglichkeit allenfalls zu einer weiteren Entgrenzung des Diskurses führen: Denn wieso soll dann nur ein vollendeter Mord so unerträglich sein, dass das Mehrfachbestrafungsverbot für ehemalige Angeklagte nicht gilt und nicht etwa auch ein schweres Sexualdelikt (Conen, Gutachten BT S. 10 f.)? Der so verschobene Diskurs ist geneigt, zu einer sukzessiven Aushöhlung des Mehrfachbestrafungsverbots zu führen.

Weiterführende Literatur 
(Auswahl)

Tobias Singelnstein, Die Erweiterung der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen, NJW 2022, 1058-1061

 

Arne Meyn/Lasse Ramson, Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 5 StPO – Wer muss sie fürchten, wer kann sich wehren?, Berliner Anwaltsblatt 11/21, 424

 

Florian Slogsnat, Ne bis in idem – Legitimität und verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Beschuldigten durch das Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit, ZStW 2021, 133 (3), 741-776

Ulrich Schellenberg, Das "Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit" hebelt einen tragenden Verfassungsgrundsatz aus, Kommentar,

Anwaltsblatt 10/21 529

Arne Meyn/Lasse Ramson, Zweimal in derselben Sache – Rechtsschutz gegen den neuen § 362 Nr. 5 StPO, JuWissBlog 31.08.2021 

https://www.juwiss.de/83-2021/

Daria Bayer/Thomas Grosse-Wilde, Wahrnehmungsverschiebungen bei der Wiederaufnahme, JuWissBlog 25.06.2021

https://www.juwiss.de/71-2021/

Thomas Fischer, Gerechtigkeit, neuer Versuch – Wiederaufnahme nach Mord-Freispruch, DER SPIEGEL 24.06.2021

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/wiederaufnahme-nach-mord-freispruch-gerechtigkeit-neuer-versuch-a-51d5df32-2a3b-4095-a64f-cee13bc69692

Laurenz Eichhohrn, „Ne bis in idem“ – auch für Mörder? Oder: Warum auch hier der Zweck die Mittel nicht heiligt, VerfBlog 18.6.2021

https://verfassungsblog.de/ne-bis-in-idem/

Daria Bayer, Recht vs. Technik: Zum Scheitern verurteilte Gesetzesinitiative zu § 362 StPO, JuWissBlog, 9.2.2021

https://www.juwiss.de/14-2021/

Alexander Brade, Erweiterung von § 362 StPO im Lichte des Verfassungsrechts, ZIS 2021, S. 362 ff.

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2021_6_1442.pdf

Björn Schiffbauer, „Unerträglich“ als valides Argument des Gesetzgebers? – Aktuelle Normsetzung und das Konzept des Rechts, NJW 2021, S. 2097 ff.

Helmut Philipp Aust/Richard Schmidt, Verfassungsrechtliche Grenzen aktueller Reformvorschläge der Erweiterung von § 362 StPO, ZRP 2020, S. 251 ff.

 

Klaus Marxen/Frank Tiemann, Die geplante Reform der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten, ZIS 2008, S. 188 ff.

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2008_4_228.pdf

Stellungnahmen in der Expertenanhörung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz, 21.6.2021 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw23-de-strafprozess-gerechtigkeit-846330

Reden und Beschluss des Gesetzes, 24.6.2021 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw23-de-strafprozess-gerechtigkeit-846330

 

 

Weiterführende Literatur
Kritik an der Reform
Initiatoren

Initiatoren

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Arne Meyn

Wissenschaftlicher Mitarbeiter,

Professur für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht, Helmut-Schmidt-Universität, Hamburg

Ramson Gr.jpg

Lasse Ramson

Wissenschaftlicher Mitarbeiter,

Professur für Öffentliches Recht, insb. Verfassungs-recht, Verfassungs-theorie, Rechtsphilosophie und Transnationales Recht,

Universität Bremen

Schellenberg Gr.jpg

Ulrich Schellenberg

Rechtsanwalt und Notar, Berlin,

ehem. Präsident des Deutschen 

Anwaltvereins (DAV)

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